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Versorgungsausgleich

Dem Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich, der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung, kommt im Rahmen der Ehescheidung eine wesentliche Bedeutung zu. Hierdurch soll z. B. derjenige Ehegatte, der während der Ehe die Kinder betreut hat sowie dem Haushalt geführt hat und nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung erhalten.

Anwaltliche Leistungen rund um den Versorgungsausgleich

Rechtsanwalt Markert berät in allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich durch folgende Leistungen:

  • Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Versorgungsausgleichsansprüchen
  • Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen zur Regelung des Versorgungsausgleichs
 
Welche Anrechte fallen in den Versorgungsausgleich?

In den Versorgungsausgleich fallen u. a. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (z. B. Riester-Rente) und Anwartschaften aus den berufsständischen Versorgungen der Rechtsanwälte und Steuerberater etc. Private Lebensversicherungen werden hingegen nur ausgeglichen, wenn am Vertragende zwingend eine Rente gezahlt wird. Dies ist u. a. der Fall, wenn bei einer Kapitallebensversicherung vom eingeräumten Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht wurde. Ansonsten fallen Kapitallebensversicherungen ggf. in den Zugewinnausgleich.

Wie läuft der Versorgungsausgleichsverfahren ab?

Zunächst sind beide Eheleute verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften in der Ehezeit zu erteilen und auch mit Belegen nachzuweisen. Unter Ehezeit in diesem Sinn versteht man die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Der Versorgungsausgleich wird anhand der erteilten Auskünfte vorgenommen, wobei der Halbteilungsgrundsatz gilt, d. h. die ermittelten Versorgungsanwartschaften sind jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen. Dabei wird jedes einzelne Anrecht ausgeglichen. Verfügt ein Ehepartner bspw. über ein Anrecht aus der berufsständischen Versorgung der Ärzte, so erhält der andere Ehegatte mit der Scheidung ein eigenes Anrecht in der berufsständischen Versorgung der Ärzte.

Hinsichtlich der Aufteilung der Anwartschaften unterscheidet man zwischen der internen und externen Teilung. Die interne Teilung erfolgt bei dem Versorgungsträger, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte Anwartschaften erworben hat und bildet den Regelfall. Sofern die Ehegatten bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben haben, wird dieser nach Vorliegen der rechtskräftigen Scheidung eine Verrechnung zwischen den erworbenen und den abgegebenen Anrechten durchführen. Bei der externen Teilung werden die Ansprüche hingegen nicht bei dem Versorgungsträger ausgeglichen, bei welchem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte hatte, sondern bei einem anderen Versorgungsträger, wobei der berechtigte Ehegatte entscheiden kann, wo die Anrechte begründet werden sollen.

Welche Auswirkungen hat der Versorgungsausgleich auf die Rente?

Sofern der Ehegatte erst Rente erhält, nachdem der Beschluss über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, gilt die sich daraus ergebende Erhöhung oder Minderung ab Rentenbeginn. Sofern der Ehegatte zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits Rentner ist, erhöht oder mindert sich dessen Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn der Beschluss rechtskräftig geworden ist.

Verstirbt der berechtigte Partner bevor er das Rentenalter erreicht hat, tritt die Kürzung der gesetzlichen Rente oder Pension des öffentlichen Dienstes beim Verpflichteten nicht ein, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stirbt der berechtigte Partner innerhalb von nicht mehr als drei Jahren seit Bezug der Rente und wird ein Antrag gestellt, so tritt die Kürzung der Rente nur für diese Zeit ein.