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Strafrecht

Ein Verfahren mit Bezug zum Strafrecht bedeutet sowohl für Beschuldigte als auch für Opfer von Straftaten eine hohe Belastung. Neben dem Verlust der bürgerlichen Existenz und des Ansehens, drohen in vielen Fällen nicht nur finanzielle Einbußen, sondern schlimmstenfalls gar Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Verurteilung wegen einer Straftat.

Haben Sie eine Vorladung oder eine Anklage erhalten? Dann sollten Sie schnell handeln und Kontakt zu uns aufnehmen. Ohne juristisches Know-How kann man sich schnell im Paragrafendschungel verlaufen und dies oftmals mit katastrophalen Folgen. Die Rechtsanwälte Markert und Spahn übernehmen für Sie das Ruder und leiten alles in geordnete Bahnen.

Tipp: Schweigen Sie! Gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht sollte keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Verteidiger gemacht werden. Es besteht für Sie als Beschuldigter keine Verpflichtung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, inhaltliche Angaben zu tätigen. Ihr Schweigen darf nicht negativ bewertet werden und stellt insbesondere kein Schuldeingeständnis dar.

Nachdem Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, werden wir zunächst Akteneinsicht beantragen, da aus der Strafakte der Stand der Ermittlungen und die Beweislage wie Zeugenaussagen, Fotografien, Videoaufzeichnungen, DNA-Untersuchungen oder Protokolle einer Telekommunikationsüberwachung ersichtlich ist. Ohne Anwalt hat der Beschuldigte dagegen kein Recht auf Akteneinsicht, sodass ihm dieses Wissen verwehrt bleibt und er somit die Beweislage nur schwer einschätzen kann. Dementsprechend schlecht stehen seine Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Verteidigung!

Nach erfolgter Akteneinsicht entwicklen wir mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie, um die beste Lösung in Ihrer Situation zu erreichen.

BÜTTNER & MARKERT Rechtsanwälte unterstützen Sie im Strafrecht in den folgenden Verfahrensstadien:

  • vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens und der Erstattung von Strafanzeigen,
  • während des gesamten Ermittlungsverfahrens,
  • in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
  • in der Berufung.
 

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte bilden dabei die folgenden Bereiche:

Tatvorwürfe nach dem Strafgesetzbuch

Die Rechtsanwälte Markert und Spahn verteidigen Sie bei Vorwürfen aus dem sog. allgemeinen Strafrecht. Hierzu zählen jene Strafvorschriften, welche sich im Strafgesetzbuch befinden, z. B.:

  • Beleidigung gem. § 185 StGB,
  • Körperverletzung gem. § 223 StGB,
  • Diebstahl gem. § 242 StGB,
  • Raub gem. § 249 StGB,
  • Betrug gem. § 263 StGB.
 
Betäubungsmittelstrafrecht

In der täglichen Praxis der Kanzlei BÜTTNER & MARKERT Rechtsanwälte aus Mellrichstadt nimmt das Betäubungsmittelstrafrecht einen großen Raum ein. Unabhängig von Ihrer persönlichen Meinung hinsichtlich einer Legalisierung von weichen oder harten Drogen bleibt der Besitz, Konsum und gewerbsmäßige Handel eine Straftat, mit zum Teil weitreichenden Folgen für Ihr Privat- und Arbeitsleben. Wenn Sie daher eines Drogendeliktes beschuldigt werden, benötigen Sie professionelle rechtliche Unterstützung, da neben strafrechtlichen Folgen bspw. oftmals auch das Fahrerlaubnisrecht betroffen ist.

Was ist ein Betäubungsmittel?

Die strafrechtlich relevanten Betäubungsmittel sind in den Anlagen 1, 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt. In der täglichen Praxis besonders relevante Drogen sind Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch), Kokain, Heroin oder auch sog. „Partydrogen“, wie etwa Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“.

Was ist nach dem BtMG strafbar?

Das BtMG kennt eine Vielzahl von Handlungsvarianten, die strafbar sind. Die bekanntesten dabei sind neben dem Besitz, der Erwerb, das (ggf. auch gewerbsmäßige) Handeltreiben und das sog. bewaffnete Handeltreiben, mit zum Teil ganz empfindlichen Strafandrohungen.

Warum lohnt es sich uns zu beauftragen?

Neben der Verfahrenseinstellung mit und ohne Geldauflage bei geringen Verstößen, z. B. Eigenkonsum weicher Drogen, ist genaue Kenntnis der unterschiedlichen Mengen nach dem BtMG erforderlich. Dabei gibt es neben der geringen Menge, die „normale“ und die nicht geringe Menge. Dies kann ganz entscheidenden Einfluss darauf haben, ob ein Vergehen oder gar ein Verbrechen vorliegt, bei dem die Mindeststrafe ein Jahr beträgt.

Jugendstrafrecht

Darüber hinaus unterstützen wir Jugendliche und Heranwachsende, also Personen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Rahmen des Jugendstrafrechts. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält eigenständige Sanktionsmöglichkeiten und Regelungen über das Strafverfahren. Diese weichen stark von den Vorschriften im Erwachsenenstrafverfahren ab, da das Jugendstrafrecht maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert ist.

Verkehrsstrafrecht

Schließlich verteidigt Sie Rechtsanwalt Markert, als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Verkehrsrecht, gegen alle verkehrsrechtlichen Vorwürfe, seien es Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Vertretung von Opfern

Unsere Kanzlei steht Ihnen auch für den Fall mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und nun den Täter anzeigen wollen. So können wir für Sie die Nebenklage erheben.

Als Nebenkläger können Sie Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschuldigten nehmen. So haben Sie z. B. das Recht:

  • Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten;
  • Bei der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend zu sein;
  • Fragen und Anträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben;
  • Rechtsmittel einzulegen, z. B. wenn der Angeklagte Ihrer Auffassung nach zu Unrecht freigesprochen worden ist.
 

Die Wahrnehmung dieser Rechte ist für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche von Bedeutung. Diese können ggf. durch ein sog. Adhäsionsverfahren bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden.