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Zugewinnausgleich

Im Laufe der Ehe gewinnen oft beide Ehegatten Vermögen hinzu, wobei auch Schulden, die im Laufe der Ehe zurückgezahlt werden, eine Form des Vermögenszuwachses darstellen. Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Merkmale der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich durch folgende drei Merkmale aus:

  • Das Vermögen der jeweiligen Ehegatten bleibt auch nach der Eheschließung getrennt; dies gilt auf für Vermögen, das einer der Ehegatten danach erwirbt.
  • Jeder Ehegatte haftet grds. nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem eigenen Vermögen.
  • Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielten, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet und ein entsprechender Antrag gestellt wird.
 
Anwaltliche Leistungen rund um den Zugewinn

Im Falle einer Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und das während der Ehe erworbene Vermögen wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt (Zugewinnausgleich). Rechtsanwalt Markert unterstützt Sie hierbei durch die nachstehenden Leistungen:

  • Prüfung und Berechnung des Zugewinnausgleichs,
  • Durchsetzung und Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen,
  • Vereinbarungen rund um den Zugewinn in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
 
Wann kommt es zum Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nicht von Amts wegen geregelt, sondern nur, wenn derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleich für sich beansprucht, anwaltlich vertreten einen Antrag bei Gericht einreicht. Er kann im Zusammenhang mit einem Scheidungsantrag oder isoliert gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjährt, also nicht mehr beansprucht werden kann, wenn er nicht vor Ablauf jener Frist gerichtlich geltend gemacht wird.

Wie berechnet man den Zugewinn?

Zur Berechnung des Zugewinns ist das jeweilige Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das jeweilige Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags getrennt zu ermitteln. Der Zugewinn errechnet sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Ausgleichspflichtig ist derjenige Ehegatte, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Er hat die Hälfte der Differenz des Zugewinns auszugleichen. Der Anspruch ist allerdings auf den Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist, wobei sog. „illoyale Vermögensminderungen“ nach der Trennung rechtlich nicht berücksichtigt werden. Weiterhin stellt Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, kein gemeinsames, von den Ehegatten erwirtschaftetes Vermögen dar und wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch nicht geteilt, d. h., es bleibt bei der Zugewinnausgleichsberechnung rechnerisch außer Betracht.