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Kfz-Kaufvertrag

Welche Rechte Käufer haben, hängt stark davon ab, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf, einen Kauf vom Händler oder von Privat handelt.

Neuwagenkauf

Wer bei einem gewerblichen Händler einen Neuwagen kauft, hat im Falle von Mängeln recht gute Karten: Zwei Jahre lang steht ihm ein sog. Gewährleistungsrecht zu. Er kann während dieser Zeit Nachbesserung bzw. eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.

Hierfür muss das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufweisen. Wann ein Mangel vorliegt und ob dieser erheblich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Das Fahrzeug muss von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen und bei der Beanstandung darf es sich auch nicht nur um eine Bagatelle handeln, d. h. der Mangel muss also so gravierend sein, dass vom Käufer nicht verlangt werden kann, ihn einfach so hinzunehmen. Eine nur minimale Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges reicht nicht aus. Das Fahrzeug muss zudem bereits bei der Übergabe durch den Händler mit dem Mangel behaftet gewesen sein. Hierüber kommt es oft zum Streit. Vielfach behaupten Händler, der Wagen sei erst beim Käufer beschädigt worden. Hier hilft dem Kunden allerdings eine Beweiserleichterung, denn innerhalb des ersten Jahres muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag.
Käufer sollten daher schnell handeln! Melden Sie einen Mangel erst nach zwölf Monaten dem Verkäufer, so gilt zwar weiterhin das 2−jährige Gewährleistungsrecht, dann muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war! Dies kann schwierig sein; oft muss dafür ein Gutachter hinzugezogen werden.

Ein Mangel an einem Neuwagen muss dem Händler ferner unverzüglich angezeigt werden. Der Käufer sollte den Händler dabei auffordern, den Mangel zu beseitigen und dazu eine angemessene Frist setzen. In dieser Zeit kann der Verkäufer entweder nachbessern oder dem Käufer ein mangelfreies Kraftfahrzeug übergeben.

Lehnt der Verkäufer eine Ersatzlieferung bzw. Reparatur ab oder hat die Nachbesserung zweimal hintereinander keinen Erfolg, so kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Dann erhält er den Kaufpreis gegen Rückgabe des KfZ zurück. Er kann aber auch Minderung verlangen, d. h. einen Geldersatz für die nötigen Reparaturkosten und den Minderwert, den das Fahrzeug aufgrund des Mangels hat, beanspruchen. Der Käufer kann beim Rücktritt vom Autokauf neben dem gezahlten Geld ebenfalls Ersatz für das verlangen, was er in den Wagen vergeblich investiert hat, z. B. für den Einbau speziell angepasster Fahrzeugteile. Auf der anderen Seite kann der Händler in vielen Fällen Ersatz für die gefahrenen Kilometer – eine so genannte Nutzungsentschädigung – verlangen. Diese wird dann vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen.

Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Auch Käufern, die bei einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen erwerben, stehen Gewährleistungsrechte zu. Diese unterliegen jedoch einigen Einschränkungen.
So dürfen gewerbliche Händler die Gewährleistung zwar gegenüber gewerblichen Kunden, nicht aber gegenüber Verbrauchern, vollständig ausschließen. Die beim Neuwagenkauf geltende 2-jährige Gewährleistungsfrist kann beim Gebrauchtwagenkauf allerdings auch Verbrauchern gegenüber auf ein Jahr verkürzt werden.

Tipp: Lesen Sie das Kleingedruckte!

Viele Fahrzeughändler bieten ihren Kunden zusätzlich eine kostenpflichtige, sog. Gebrauchtwagengarantie an, die unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Einen Vorteil kann eine solche Garantie bei Mängeln haben, die nicht innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf entdeckt werden. Der Käufer muss dann nämlich nicht – wie beim Gewährleistungsrecht – nachweisen, dass diese schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Vielmehr steht der Verkäufer für jeden Mangel ein, der sich innerhalb der Garantiezeit zeigt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht und eine vertraglich vereinbarte Gebrauchtwagengarantie bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Der Käufer kann also das eine oder das andere geltend machen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Weitergehende Ansprüche haben Käufer, wenn der Verkäufer unredlich gehandelt hat, wenn er also z. B. Mängel oder Unfallschäden arglistig verschwiegen oder den Tachostand manipuliert hat. Wird dem Verkäufer ein solches Verhalten nachgewiesen, kann dieser sich nicht auf einen vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung berufen. Außerdem hat der Käufer drei Jahre lang Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. So lange beträgt in diesem Fall die Verjährungsfrist.
Es kann allerdings schwierig sein, einem Verkäufer Arglist tatsächlich nachzuweisen. Daneben ist er nicht dazu verpflichtet, den Käufer über jeden noch so kleinen Mangel aufzuklären.

Gebrauchtwagenkauf von Privat

Besonders riskant ist der Gebrauchtwagenerwerb von Privatpersonen. Diese haben nämlich in der Tat das Recht, jede Gewährleistung auszuschließen. Oft werden zu diesem Zweck Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ verwendet. Im zweiten Fall wird jegliche Haftung ausgeschlossen, im ersten nur die für erkennbare, also nicht verborgene Mängel. Unter bestimmten Umständen, etwa bei grobem Verschulden, kann ein so weitgehender Haftungsausschluss aber ebenso bei Privatpersonen unwirksam sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden.

Im Verlauf der Vertragsverhandlungen kann natürlich auch beim Kauf von Privat individuell vereinbart werden, dass der private Verkäufer bestimmte Garantien übernimmt oder Eigenschaften, etwa die Unfallfreiheit, zusichert. Ist solches in einem schriftlichen Kaufvertrag festgehalten oder eine Einigung darüber durch einen Zeugen nachweisbar, so kann der Käufer sich später bei Streitigkeiten darauf berufen und seine vertraglichen Ansprüche rechtlich durchsetzen. Handelt ein privater Verkäufer arglistig, so gilt das oben Gesagte.

Tipp: Insbesondere beim Kauf von Privat sollten Käufer genau darauf achten, dass der Verkäufer Ihnen vor der Zahlung alle wichtigen Papiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, ggfs. auch das Service-Heft) aushändigt. Außerdem sollte der Vertrag schriftlich geschlossen werden. Zumindest sollte man einen Zeugen mitnehmen, der ggf. mündliche Zusagen während der Vertragsverhandlungen bestätigen kann.

Online-Kauf

Weitere Besonderheiten gelten beim Online-Kauf. Hier muss danach unterschieden werden, ob dieser tatsächlich online stattfindet oder aber etwa nur online vermittelt wird.

So sind z. B. Kfz-Vermittlungsportale und Kleinanzeigen−Seiten nicht selbst Verkäufer, sondern stellen Anbietern nur die Plattform bereit, ihre Fahrzeuge online anzubieten. Häufig findet der tatsächliche Kauf dann auch gar nicht online, sondern in der realen Welt statt.

Anders verhält es sich bei Online−Auktionen. Hier kommt der Kauf tatsächlich durch den Zuschlag für den Höchstbietenden zustande. Schließlich gibt es noch die Fälle, in denen der Kauf per Mausklick angeboten wird. Hier kommt es auf die genauen Geschäftsbedingungen an. Kommt ein Kauf zwischen einem Händler und einer Privatperson tatsächlich im Internet zustande, so sind die Regelungen zu Fernabsatzverträgen zu beachten. Danach steht dem privaten Käufer ein 2−wöchiges Widerrufsrecht zu.