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Online-Scheidung

Der Unterschied zwischen einer Online-Scheidung und einem herkömmlich betriebenen Scheidungsverfahren, besteht darin, dass die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant via Internet, E–Mail, Telefon und Fax erleichtert wird, da grundsätzlich kein Besprechungstermin in der Kanzlei notwendig ist. Obwohl in Deutschland niemand über das Internet geschieden werden kann, ist die Online-Scheidung sehr populär, da hierdurch außergerichtlich Zeit gespart werden kann, sodass das Verfahren schneller auf den Weg gebracht werden kann. Falls Sie diesen Vorteil nutzen wollen, können Sie zu Hause in aller Ruhe Ihre Daten sondieren und uns diese bequem unter Zuhilfenahme des Online-Scheidungsformulars übermitteln.

Für wen ist die Online-Scheidung sinnvoll?

Die Online-Scheidung kommt v. a. für Ehepaare in Betracht, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. Hierzu ist erforderlich, dass zwischen Ihnen kein Streitpunkt bezüglich weiterer Scheidungsfolgen, wie z. B des Unterhalts oder des Zugewinns, besteht. Weiterhin müssen beide scheidungswillig sein und mindestens ein Jahr voneinander getrennt sein. Jedoch gilt auch bei der Online-Scheidung die Regel, dass Rechtsanwalt Markert immer nur einen der Beteiligten vertreten kann.

Ferner können Sie jederzeit vom Online-Scheidungsverfahren Abstand nehmen und einen Termin mit Rechtsanwalt Markert vereinbaren. Dies geschieht insbesondere in den Fällen, in denen im Verlauf des Scheidungsverfahren Streitpunkte auftauchen.

Wie funktioniert die Online-Scheidung?

Zunächst müssen Sie das Online-Scheidungsformular ausfüllen und eine Kopie des Personalausweises, der Heiratsurkunde sowie ggf. des Ehevertrages oder der Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen. Die genannten Unterlagen können Sie uns mailen, faxen oder per Post schicken.

Sofern für Sie Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, drucken Sie bitte das Verfahrenskostenhilfeformular aus und lassen es uns ausgefüllt mit allen dazugehörigen Anlagen im Original per Post zukommen.

Schließlich benötigen wir noch zwingend eine Vollmacht, um für Sie tätig zu werden. Das entsprechende Vollmachtsformular müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und uns im Original per Post zukommen lassen.

Wie ist der weitere Ablauf?

Falls kein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, erhalten Sie von uns eine Vorschussrechnung für die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten. Sobald Sie diese beglichen haben, reichen wir Ihren Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.

Sofern der Versorgungsausgleich stattfindet, schicken wir Ihnen den sog. „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ zu, welchen Sie ausfüllen und an uns im Original per Post zurücksenden müssen. Wir leiten den ausgefüllten Fragebogen dann an das zuständige Familiengericht weiter. Im Anschluss daran erteilen die Versorgungsträger die notwendigen Auskünfte für die Berechnung des Versorgungsausgleichs. Erst wenn sämtliche Auskünfte vorliegen, kann geschieden werden.

Daraufhin bestimmt das Gericht den Scheidungstermin, zu welchem Sie persönlich erscheinen und Ihren Pass oder Ausweis sowie die Eheurkunde mitbringen müssen. Im Termin hört das Gericht beide Ehepartner an. Sofern das Gericht das Vorliegen sämtlicher Scheidungsvoraussetzungen feststellt, erfolgt die Scheidung. Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig, soweit keine Verzichtserklärung beider Beteiligter erfolgt. Hierfür müssen jedoch beide anwaltliche vertreten sein. Mit Eintritt der Rechtskraft ist das Scheidungsverfahren abgeschlossen.

Online-Formular
Als weiteren Service für eine noch effizientere Abwicklung bieten wie Ihnen folgendes Online-Formular an: