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Unterhalt

Rechtsanwalt Markert berät und vertritt Sie in allen Fragen des Unterhaltsrechts, insbesondere zum:

  • Trennungsunterhalt,
  • nachehelichen Unterhalt,
  • Unterhalt von nicht verheirateten Partnern,
  • Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder,
  • Elternunterhalt.
 

Tipp: Es ist von entscheidender Bedeutung, diese Ansprüche so frühzeitig wie möglich zu prüfen, da der Grundsatz gilt, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur geschuldet wird, wenn eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind:

  • Schriftliche Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Mahnung mit Fristsetzung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung von Unterhalt oder
  • Einleitung eines Unterhaltsverfahrens beim zuständigen Familiengericht.
 
Trennungsunterhalt

Nach der Trennung kann der Berechtigte vom Verpflichteten den Trennungsunterhalt verlangen, der sich an den jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten orientiert. Dabei ist entscheidend, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte weniger Einkommen hat, als der andere Ehegatte. Unbedeutend ist hingegen, weshalb ein Einkommensunterschied vorliegt. Solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, genügt eine divergierende Einkommenshöhe, um den Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen zu lassen. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe gilt der Halbteilungsgrundsatz, nach dem jedem Ehegatten die Hälfte der beiden ingesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zusteht. Zu beachten ist jedoch, dass dem Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich der Selbstbehalt, mithin ein Betrag in Höhe von aktuell 1.510,00 € bzw. 1.385,00 € bei Nichterwerbstätigen, für sich selbst verbleiben muss, auch wenn dadurch der Unterhaltsberechtigte keinen oder nur einen geringen Unterhalt erhält.

Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach welchem es jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur, wenn einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes Einkommen zu finanzieren, kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht. Dieser hat im Vergleich zum Trennungsunterhalt weitaus engere Voraussetzungen. Denn die Ursache für den Einkommensunterschied zum Verpflichteten muss zumindest teilweise in der Ehe liegen. Es muss ein sog. ehebedingter Nachteil vorliegen. Hierbei wird eine fiktive Vorher-Nachher-Betrachtung angestellt, bei der erörtert wird, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ohne etwaige vorhandene Kinder nach der Scheidung unter regelmäßigen und normalen Umständen ein höheres Einkommen erzielt hätte. Dies kommt etwa bei einer Teilzeittätigkeit wegen der Betreuung eines bzw. mehrerer gemeinsamer Kinder oder beim Verzicht einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe in Betracht. Das Gesetz enthält hierzu gewisse Unterhaltstatbestände. Erforderlich für deren Geltendmachung ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Parallel zum Trennungsunterhalt gilt auch hier der Selbstbehalt des Verpflichteten in Höhe von aktuell 1.510,00 € bzw. 1.385,00 €.

Tipp: Der nacheheliche Unterhalt ist in der Praxis sehr konfliktträchtig. Teilweise dauern gerichtliche Rechtsstreitigkeiten hierüber mehrere Jahre. Daher kann es ratsam sein, sich über den Unterhalt zu einigen. Rechtsanwalt Markert hilft Ihnen im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu finden, welche genau abgewogen sein muss, um ggf. einer späteren richterlichen Kontrolle standzuhalten und deren Wirksamkeit zu garantieren.

Unterhalt von nicht verheirateten Partnern

Der Kindsvater muss der Mutter diejenigen finanziellen Nachteile ersetzen, die dieses erleidet, weil sie wegen der Geburt nicht oder nur noch in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Dieser steht selbst dann ein Minderbedarf zu, wenn sie vor der Schwangerschaft nicht berufstätig war, um ihr Existenzminimum zu sichern. Der Selbstbehalt des Verpflichteten beträgt derzeit 1.510,00 € bzw. 1.385,00 €.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist grundsätzlich gegenüber Kindern zu entrichten, welche minderjährig sowie unverheiratet oder volljährig, unverheiratet und in Berufsausbildung befindlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind. Entscheidend ist hingegen, in wessen Haushalt die Kinder leben – wobei es auch Fälle gibt, in dem das Kind regelmäßig wechselt, sog. Wechselmodell.

Unterhaltsberechtigung minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder sind üblicherweise außer Stande sich selbst zu versorgen und damit unterhaltsberechtigt. Beim sog. Residenzmodell, welches in der Praxis am häufigsten anzutreffen ist, lebt das Kind bei einem Elternteil. Dieser leistet seinen Unterhalt in Form des Naturalunterhalts, also durch die Betreuung und Versorgung des Kindes. Der andere Elternteil ist hingegen verpflichtet, dem Kind gegenüber Barunterhalt zu leisten. Dessen Höhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Relevant hierfür ist das (bereinigte) Nettoeinkommen des Verpflichteten, das Alter des Kindes sowie die Anzahl etwaiger weiterer unterhaltsberechtigter Kinder. Der Selbstbehalt des Verpflichteten hängt davon ab, ob dieser erwerbstätig ist. Er beträgt derzeit 1.120,00 € für Nichterwerbstätige und 1.390,00 € für Erwerbstätige.

Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder

Gegenüber volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr nicht beendigt haben und sich noch in der Schulausbildung befinden, sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet. Der Naturalunterhalt des Elternteils, bei dem das Kind lebt, verliert mithin seine Bedeutung. Das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern wird addiert und bildet die Summe, aus der gemäß Düsseldorfer Tabelle der Bedarfssatz ermittelt wird. Diesen Betrag müssen beide Eltern bezahlen, allerdings nicht jeweils zur Hälfte, sondern gemäß dem Einkommensverhältnis. Ihr Selbstbehalt, in Höhe von 1.120,00 € bzw. 1.370,00 €, und ggf. weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern werden abgezogen.
Sofern das volljährige Kind nicht mehr zu Hause lebt, besteht u. U. weiterhin eine Unterhaltspflicht, allerdings mit einem höheren Selbstbehalt von 1.650,00 €. Bei volljährigen Studenten liegt der Unterhaltsanspruch für die Dauer der Regelstudienzeit vor, welche jedoch bei Vorliegen berechtigter Gründe auch leicht überschritten werden darf.

Elternunterhalt

Unter gewissen Umständen schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Sofern der Staat für diese aufkommt und z. B. die Heimunterbringung finanziert, geht der Unterhaltsanspruch auf ihn über. Daher wird von den Kindern zunächst Auskunft verlangt, um zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch besteht. Sind mehrere Kinder vorhanden, sind diese anteilig nach ihren Einkünften heranzuziehen, sofern sie über ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000,00 € verfügen.